Satzung

Satzung Nachbarn im Kopenkamp

§1   Name, Sitz

1.    Der Verein führt den Namen „Nachbarn im Kopenkamp".

2.    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.

3.    Der Sitz des Vereins ist Stade.

4.    Das     Geschäftsjahr      ist    das     Kalenderjahr.      Das     erste     Geschäftsjahr      ist    ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2   Zweck

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

2.     a) Zweck des Vereins ist die Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Jugend- und Altenhilfe, des Sports und der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen in Stade, Stadtteil Kopenkamp (§ 52 Absatz 2 AO).

b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des nachbarschaftlichen Miteinanders, der gesellschaftlichen Teilhabe und der Integration aller Gesellschaftsgruppen im Stadtteil. Ein besonderer Schwerpunkt liegt abei auf Aktivitäten in den Bereichen Kunst, Kultur und Sport.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftllche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

2.    Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten, mit dem sich das Mitglied zur Vereinsatzung bekennt.

§4  Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2.    Ein Austritt ist gegenüber dem Vorstand des Vereins schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

3.    Ein Mitglied kann auch durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied grob gegen seine Verpflichtungen aus dieser Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere sein Verhalten dem Ansehen des Vereins schadet. Eine grobe Pflichtverletzung stellt insbesondere einen Beitragsrückstand in Höhe von 50,00 € dar.

Vor dem Beschluss über den Ausschluss soll der Vorstand dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung geben. Insbesondere bei Beitragsrückständen kann davon abgesehen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekanntzugeben.

4.     Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft außerdem mit Auflösung der juristischen Person.

5.     Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Verein auf Leistungen aus dem Vereinsvermögen.

§5  Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2.  Die Mitgliederversammlung  kann bei Erfordernis  besondere  Vertreter  (§  30  BGB) bestellen.

3. Der Verein wird ehrenamtlich geführt.

§ 6 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand  des  Vereins  besteht  aus  dem  1.  Vorsitzenden,   

dem  2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

2.      Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3.      Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4.      Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Aufgabe des vertretungsberechtigten Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er hat den Verein nach den Vorgaben der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind

§ 7  Mitgliederversammlung

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlch statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 31.03. eines Kalenderjahres durchgeführt werden. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/1O Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2.     Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3.     Alle Mitglieder können bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Ein-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Vorstand entsprechend zu ergänzen. Über Dringlichkeitsanträge, die spätestens in der Mitgliederversammlung zu stellen sind, beschließt  die Mitgliederversammlung. Zur Annahme  eines  Dringlichkeitsantrages  ist eine Mehrheit  von 3/4 der  angegebenen Stimmen erforderlich.

4.  Versammlungsleiter  ist der  1. Vorsitzende  und  im  Falle  seiner  Verhinderung  der   2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a)    die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

b)    die Entlastung des Vorstandes,

c)    die Genehmigung des Jahresabschlusses

d)    die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens

e)    die Bestellung zweier Kassenprüfer

f)     die Höhe der Mitgliedsbeiträge

§ 8   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das aktive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahr. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.

2.     Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Satzung und von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

3.  Die Beiträge sind jährlich jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Bei Eintritt innerhalb des laufenden Jahres hat die Zahlung innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme in Höhe des vollen Jahresbeitrages zu erfolgen.

4.   Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.

5.   Von Mitgliedern, die den Verein ermächtigt haben, den Beitrag vom Konto des Mitglieds einzuziehen, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

6.  Das Mitglied hat keinen Anspruch auf Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Etwaig  erwirtschaftete Überschüsse dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.

§ 9 Kassenprüfung und Jahresabschluss

1.   Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung jährlich einen Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen.

2.    Die Kassenprüfer sollen der Mitgliederversammlung  über die Kassenprüfurg berichten.

§10 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung der Johannesgemeinde zu Stade.

Stade, 27.04.2017