Fuß- und Fahrradwege
In letzter Zeit gab es Zwischenfälle zwischen Fuß- und Fahrradfahrern.
Zum friedlichen gemeinsames Miteinander gib es Regeln.
Die Radbenutzung des Fusswegs in der Dankersstraße ist aufgehoben, dort darf man nicht fahren, mit Ausnahme von Kindern und deren Begleitung.
In den Schwingewiesen dürfen keine E-Scooter, Mofas und S-Pedelec bis 45 km/h fahren!
Es gibt ein Urteil, dass auf dem Gehweg Platten bis zu 3 cm hervorragen können, ohne dass die Stadt haftet. Also Augen auf in der Dankersstraße, die Bäume haben viele Gehwegplatten hochgedrückt!
Hier die Regeln aus der Strassenverkehrsordnung:
Ist das Fahrradfahren auf dem Gehweg erlaubt?
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, dass Sie mit einem Fahrrad den Gehweg nutzen. Das ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Beschilderung vorhanden ist.
Welche Sanktionen drohen für das Fahrradfahren auf dem Gehweg?
Fahren Sie unerlaubterweise mit einem Fahrrad auf dem Gehweg, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100 Euro.
Darf ich mit dem E-Scooter den Gehweg nutzen?
Nein. Auch mit einem E-Scooter dürfen Sie den Gehweg nicht benutzen. Tun Sie dies trotzdem, riskieren Sie ebenfalls ein Geld in Höhe von mindestens 55 Euro.
Gemeinsamer Geh- und Radweg z.B. am Horstsee
Die Ausweisung eines so genannten Sonderweges mit Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) bedeutet, dass Radfahrende und Fußgänger/innen diesen Sonderweg benutzen müssen. Erforderlichenfalls müssen Radelnde die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anpassen (siehe Anlage 2 StVO, Zeichen 240, Ge- und Verbote).
Nach der geltenden Rechtsprechung (vergleiche Urteil des OLG Frankfurt 22. Zivilsenat vom 09.10.2012 - 22 U 10/11) treffen bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240) Radfahrende höhere Sorgfaltspflichten als die Fußgänger/innen. Diese Pflichten können Radelnde zur Herstellung von Blickkontakt, Verständigung und notfalls Schrittgeschwindigkeit zwingen. Radfahrende haben auf kombinierten Geh- und Radwegen keinen Vorrang, Fußgänger/innen müssen sie aber vorbeifahren lassen. Dabei müssen die Radfahrenden jede Gefährdung vermeiden. Fußgänger/innen dürfen den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und dort auch stehenbleiben. Sie brauchen, da dort Radfahrende keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radelnden, die etwa von hinten herankommen könnten, Umschau halten. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Radfahrende rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen, um dann aber ein Passage freizugeben (KG VersR 1977, Seite 770). Radfahrende haben demnach die Belange des Fußverkehrs auf solchen Wegen besonders zu berücksichtigen und insbesondere bei unklaren Verkehrslagen gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit zu fahren, um ein sofortiges Anhalten zu ermöglichen. Radfahrende auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg, die aber diesen in falscher Richtung befahren, haften bei Unfällen mit sehr hohen Anteilen.
Schild "Gehweg" und „Radfahrer frei“
Wege, die mit dem Schild „Gehweg“ gekennzeichnet sind, dürfen grundsätzlich von keiner anderen Verkehrsart benutzt werden. Das Zusatzschild mit dem Symbol „Radfahrer frei“ zum Zeichen „Gehweg“ erlaubt Radfahrenden jedoch die Benutzung des Gehweges (sie dürfen jedoch selbstverständlich die Fahrbahn im Regelfall benutzen). Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehweges für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußverkehr Rücksicht nehmen, dieser darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Radverkehr warten; er darf allgemein nur mit Schrittgeschwindigkeit (4 – 7 km/h) fahren. Da die Schilder „Radfahrer frei“ nur in allgemeiner Fahrtrichtung angebracht werden, dürften Radfahrende diese Gehwege auch nur „rechts“ befahren.
Seitenabstand beim Überholen
Auch Radfahrende müssen beim Überholen einen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmenden einhalten (§ 5 Absatz 4 Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung). Aufgrund des unterschiedlichen Gefährdungspotentials gelten - anders als bei Überholvorgängen von Kraftfahrzeugen - jedoch keine festen Mindestvorgaben. Vielmehr hängt der einzuhaltende Seitenabstand von den Umständen des Einzelfalls ab. Bietet die zur Verfügung stehende Verkehrsfläche keine Gewähr für einen sicheren Überholvorgang, so kann auch Radfahrenden das Überholen untersagt sein.
Sonderregelungen für Kinder
Für Kinder, die jünger als 8 Jahre sind, ist das Fahrradfahren auf dem Gehweg sogar Pflicht, es sei denn, es ist ein Radweg vorhanden, der baulich von der Fahrbahn getrennt ist.
Im Alter zwischen 8 und 10 Jahren kann es sich ein Kind aussuchen, ob es auf der Straße, dem Rad- oder dem Gehweg Fahrrad fährt.
Wie ist es aber mit erwachsenen Radfahrern, die solche Kinder begleiten? Lange Zeit war ihnen auch in diesem Fall das Fahrradfahren auf dem Gehweg nicht gestattet. Während ihre Kinder also auf dem Bürgersteig fuhren, mussten sie selbst den Radweg oder die Straße nutzen.
Am 14. Dezember 2016 hat sich dies jedoch geändert. Seitdem dürfen begleitende Aufsichtspersonen mit ihrem Fahrrad ebenfalls den Gehweg nutzen. Das Kind darf in diesem Fall allerdings nicht älter als 8 Jahre alt sein.
Wo dürfen Pedelecs fahren?
- Normales Pedelec bis 25 km/h: Diese Fahrzeuge gelten als Fahrräder und müssen sich demnach auch so verhalten. Das bedeutet, dass Fahrradwege nicht nur genutzt werden dürfen, sondern auch der Pflicht dazu nachgekommen werden muss, wenn es das entsprechende Verkehrsschild für den Radweg so vorschreibt.
- S-Pedelec bis 45 km/h: Diese Fahrzeuge zählen weder zu den Fahrrädern, noch zu den Leichtmofas. Sie dürfen daher unter keinen Umständen die Radwege benutzen. Das bedeutet zudem, dass auch Fahrradstraßen nur genutzt werden dürfen, wenn eine entsprechende Ausnahme am Verkehrsschild hinzugefügt wurde. Auch wenn eine Einbahnstraße für Fahrräder in die entgegengesetzte Richtung freigegeben ist, gilt dies nicht für ein S-Pedelec. Allerdings ist es teilweise möglich, diese Fahrzeuge im Nahverkehr zu transportieren. Die Entscheidung darüber obliegt jedoch dem jeweiligen Bundesland und Verkehrsverbund bzw. dem Verkehrsträger.
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